Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 132
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 03.07.2003 – VII-Verg 22/00
- BSG, 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses - keine Verfahrensförderung bei Ausbleiben einer fristgemäßen Gebührenzahlung - Unzulässigkeit der Austragung von rechtshängigen Verfahren aus dem Register - Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung - Möglichkeit eines urteilsersetzenden Beschlusses - Erforderlichkeit der Anhörung des Klägers - statthaftes Rechtsmittel - Meistbegünstigungsgrundsatz - ZurückverweisungZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 30.12.2002 – Verg 42/01
- BFH, 26.03.2015 – X E 2/15Gerichtskosten für die Entschädigungsklage nach Löschung aus dem GerichtsregisterZitiert von 1
- BFH, 20.02.2013 – X E 8/12Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren - Zuständigkeit des Berichterstatters - Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" - Umdeutung eines Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" einer Kostenrechnung - Berechnung des vorläufigen Streitwerts bei mehreren EntschädigungsklagenZitiert von 7
- VG Halle, 25.02.2015 – 6 A 94/13
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.03.2026 – X K 4/25Sofortiges Anerkenntnis nach Verweisung des Rechtsstreits an den BFH
- OVG Schleswig, 18.08.2023 – 4 P 10/23 EKZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 23.01.2023 – 19 Verg 1/22Zitiert von 2
132 Entscheidungen zu § 12a GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.